Gesetzentwurf zum Verbot heimlicher Vaterschaftstests
Gesetzentwurf zum Verbot heimlicher Vaterschaftstests (23.06.04)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Presse ist von einem neuen Gesetzesvorhaben die Rede, das Vaterschaftstests nur noch mit Einwilligung der Mutter erlauben soll.
Sie begründen dies damit, dass das Persönlichkeitsrecht der Mutter und des Kindes geschützt werden muss. Wir können dies nicht nachvollziehen, denn:
- Das Kind hat einen legitimen Anspruch, zu wissen, wer sein leiblicher Vater ist.
- Beim Test werden keine genetischen Informationen untersucht, es geht ausschließlich um individuelle Abschnitte der DNA, die keine Proteine codieren. Eine Gen-Untersuchung findet also nicht statt, Erkenntnisse über zum Beispiel Erbkrankheiten werden nicht erhoben. Der Datenschutz kann durch Maßnahmen zur Anonymität gewährleistet werden, wie es z.B. ja auch bei DNA-Tests bei der Aufklärung von anderen Verbrechen geschieht.
- Das Persönlichkeitsrecht darf hier von der Täterin nicht als Deckmantel zur Vertuschung einer Straftat herangezogen werden, denn § 169 StGB sagt aus: "Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsbüchern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar." Es kann nicht die Aufgabe des Gesetzgebers sein, die Folgen von Seitensprüngen zu decken. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Person, die eine Straftat nach § 169 StGB begangen hat, die Zustimmung zu einem Vaterschaftstest geben wird. Deshalb muss der anonyme Vetrschaftstest legal bleiben.
- Die Tatsache, dass ein Vaterschaftsgutachten gerichtlich beantragt werden kann, ist nicht stichhaltig, denn der Kostenunterschied zwischen einem Vaterschaftstest und einem gerichtlich verwertbaren Gutachten differiert um das 10- bis 100-fache. Dieser Kostenfaktor erschwert die Entscheidung des Vaters zur Bestimmung in vagen Verdachtsfällen erheblich. Der Gesetzgeber ist jedoch verpflichtet, die Ermittlung einer Straftat nicht unnötig zu erschweren. Es ist zu bedenken, dass dem betroffenen Vater lediglich zwei Jahre Zeit bleiben, um eine Vaterschaft anzufechten. Dieser Zeitraum ist sehr knapp bemessen. Dem Betroffenen sollten deshalb durch eine Kostenhürde nicht zusätzlich die Hände gebunden werden. Das gibt dem Betroffenen das Gefühl der Ohnmacht.
- Durch die Begründung, die Bestimmung könnte Unruhe in die Familie gebracht werden, stellt den wirklichen Sachverhalt auf den Kopf. Die Unruhe bei einer untergeschobenen Vaterschaft hätte seine Ursache in der Straftat der Mutter, nicht umgekehrt.
Durch das Verbot heimlicher Vaterschaftstests würde vielmehr erst recht Unruhe in die Familie gebracht werden, da der Vater verpflichtet wäre, die Bestimmung gerichtlich zu erzwingen, was den Frieden der Familie unnötig stören würde, wenn der Test positiv bezüglich Vaterschaft ausfiele.
- Zudem werden die Persönlichkeitsrechte des vermeintlichen Vaters und ggfs. die des leiblichen Vaters - falls beide nicht identisch sind, also gleich zwei Personen - nicht beachtet. Deren Persönlichkeitsrechte werden verletzt, wenn die Möglichkeit eines Vaterschaftstests allein durch ein `Nein` der Mutter verweigert werden kann. Ein Gesetz, das aber die Persönlichkeitsrechte der Mutter, nicht aber die des Vaters berücksichtigt, verstößt klar gegen Gender Mainstreaming und damit gegen geltende europäische und deutsche Richtlinien.
- Das Urteil des OLG Köln (Az. 14 UF 235/03), das einem Vater ein Vaterschaftsgutachten verweigert, da der bloße Verdacht aufgrund geringer Ähnlichkeit und anonyme Hinweise dazu nicht ausreichen würden, zeigt, dass Vaterschaftsgutachten in keinster Weise anonyme Vaterschaftstests ersetzen können. Vielmehr muss dies den Eindruck erwecken, die Sicherung des Unterhalts durch den vermeintlichen Vater hätte Vorrang vor dem Schutz des Letzteren vor einer (nach § 169 StGB) Straftat. Beachten Sie bitte, Experten gehen davon aus, dass in Westeuropa und den USA heute 5 bis 10% aller Kinder mit dem vermeintlichen, aber nicht wirklichen Vater leben. Manchen Experten sprechen sogar von bis zu 20%. Hier ist der Staat in der Verantwortung.
- Da bisher nur der Schutz der Persönlichkeitrechte der Mutter und des Kindes zur Diskussion standen, bleibt zudem die Frage offen, wie es sich im umgekehrten Fall verhält. Es gibt auch Fälle, bei denen die Mutter heimliche Vaterschaftstests durchführen ließ. 40% der Auftraggeber von Vaterschaftstests sind Frauen! Die Frage ist nun, ob diese heimlichen Vaterschaftstests der Mutter auch verboten würden, da bislang immer nur vom Verbot des väterlichen Vaterschaftstests geschrieben wurde.
- Das Gesetz würde dem juristisch problemlosen Zugriff zu einem privaten Unterhaltszahler mehr Gewicht einräumen als dem Persönlichkeitsrecht des vermeintlichen Vaters. Es trüge deshalb dazu bei, Väter grundsätzlich zu entmenschlichen und als reine Versorger zu instrumentalisieren.
- Durch das Verbot von Vaterschaftstests ohne Zustimmung der Mutter wird die Wahrscheinlichkeit der Kenntnis des biologischen Vaters verringert. Dies kann u.U. wesentliche gesundheitliche Probleme des Kindes bedeuten, wenn das Wissen um eventuelle Erbkrankheiten notwendig sein sollte. Spätestens bei der Familienplanung eines ?Kuckuckskindes muss dieses wissen, wer sein leiblicher Vater ist, um eventuelle Erbkrankheiten zu kennen oder im anderen Fall verzichtet ein ?Kuckuckskind" schweren Herzens auf eigene Kinder, weil es an eine vererbte vermeitliche Erbkrankheit eines Vaters zu haben glaubt, der in Wirklichkeit gar nicht sein Vater ist. Im Extremfall könnte sogar unbeabsichtiger Inzest die Folge sein oder Probleme im Erbschaftsrecht mit sich bringen. Schon aus diesem Grunde muss jeder Mensch wissen, wer sein wahrer Vater ist. Jegliches Gesetz, das die Klärung der wirklichen Vaterschaft erschwert, wäre deshalb ethisch nicht zu verantworten.
Wir möchten Sie bitten, die Möglichkeit des Unterschiebens bzw. die Legalisierung einer falschen Vaterschaft nicht zu erleichtern. Ein Mann hat das Recht zu wissen, ob er der Vater eines Kindes ist und ein Kind muss wissen, wer sein richtiger Vater ist. Dazu muss er das Recht auf die Bestimmung der Vaterschaft durch eine qualifizierte Untersuchung haben. Dieses Recht muss ihm auf Wunsch ohne Begründung zustehen.
Wir bitten Sie, uns den Entwurf des Gesetzes zukommen zu lassen, um uns die Möglichkeit einer qualifizierten Stellungnahme zu geben.
Über eine Rückantwort würden wir uns freuen. Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. von MANNdat - geschlechterpolitische Initiative
Hinweis: Dieses Schreiben wird veröffentlicht unter
www.MANNdat.de. Falls wir nichts Gegenteiliges von Ihnen hören, gehen wird davon aus, dass einer Veröffentlichung einer eventuellen Antwort von Ihnen ebenda nichts im Wege steht.
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