Reaktion nach der Bearbeitung der Beschwerde
Straßburg, den 29 -07- 2004
Beschwerde 2067/2004/GG
Sehr geehrter....
ich beziehe mich auf Ihr E-Mail-Schreiben vom 3. Juli 2004, in dem Sie sich über den gemeinsamen Zwischenbericht des Rates und der Kommission vom 3. März 2004 mit dem Titel "Allgemeine und Berufliche Bildung 2010. Die Dringlichkeit von Reformen für den Erfolg der Lissabon-Strategie" beschweren.
Ihres Erachtens ist der genannte Bericht unvollständig und irreführend. Sie fordern unter anderem, dass Bildungsdefizite von Jungen ebenso wie die von Mädchen in den EU-Bildungsberichten objektiv dargestellt werden sollen, dass auch die mit Männern unterbesetzten Berufsbereiche genannt werden sollen und dass die Integration der jungen Männer in den Erziehungsbereich gefördert werden soll.
Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten sind die Bedingungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde genau festgelegt. Der Bürgerbeauftragte kann nur dann mit einer Untersuchung beginnen, wenn diese Bedingungen erfüllt sind.
Eine dieser Bedingungen lautet:
Artikel 2 Absatz 2 - Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten:
"Jeder Bürger der Union (..) kann den Bürgerbeauftragten (..) mit einer Beschwerde über einen Missstand bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen (..) befassen."
Eine sorgfältige Prüfung Ihrer Beschwerde hat ergeben, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, denn Ihre Beschwerde betrifft offenbar nicht einen möglichen Missstand bei der Verwaltungstätigkeit eines Organs oder einer Institution, sondern die politische Tätigkeit des Rates und der Kommission.
Der Europäische Bürgerbeauftragte könnte in einem Fall wie dem hier vorliegenden nur eingreifen, wenn ein von einem Organ oder einer Institution der EU veröffentlichter Bericht offensichtliche, die geschilderten Tatsachen betreffende Unrichtigkeiten enthielte und das Organ oder die Institution sich ohne triftigen Grund weigern sollte, diese Unrichtigkeiten zu korrigieren. Auf der Grundlage der von Ihnen geschilderten Umstände habe ich den Eindruck gewonnen, dass es Ihnen nicht um die Korrektur solcher offensichtlichen Unrichtigkeiten geht, sondern dass Sie der Meinung sind, der Rat und die Kommission hätten bei der Erstellung ihres Berichts einen anderen Blickwinkel wählen sollen.
Ich bedauere deshalb, Ihnen mitteilen zu müssen, dass ich nicht befugt bin, mich mit Ihrer Beschwerde zu befassen.
Sie könnten sich jedoch mit Ihrem Anliegen im Wege einer Petition an das Europäische Parlament wenden, das möglicherweise in der Lage ist, sich mit solchen Fragen zu befassen. Sie können das Parlament unter folgender Adresse erreichen:
Europäisches Parlament
Abteilung Tätigkeit der Mitglieder
L-2929 Luxemburg
http://www.europarl.ep.ec/opengov/default_de.htm
Der Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, dass es selbstverständlich gute Verwaltungspraxis ist auf Schreiben von Bürgern innerhalb einer angemessenen Frist zu antworten. Sollten Sie sich darüber beschweren wollen, dass weder der Rat noch die Kommission auf Ihr Schreiben vom 13. April 2004 geantwortet haben, könnten Sie sich daher bei mir beschweren.
Mit freundlichen Grüßen
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