Antwort auf Nachfolgepetition

Landtag von Baden- Württemberg
Drucksache 13/4663

11. Petition 13/5643 betr. Gleichstellung von Männern und Frauen - Landesgleichberechtigungsgesetz

Der Petent hat sich bereits mit Petition vom 29. März 2005 (Petition Nr. 13/5234) gegen die seiner Auffassung nach einseitige - da allein auf Frauenförderung gerichtete - Landespolitik gewandt. Der Petent verfolgte mit dieser Petition insbesondere das Ziel, dass in frauendominierten Berufsbereichen auf spezifische Frauenförderung verzichtet werde.
Der Landtag von Baden-Württemberg hat der Petition in diesem Punkt nicht abgeholfen und seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine gezielte berufliche Förderung von Frauen sowohl im Landesgleichberechtigungsgesetz als auch in der Novellierung dieses Gesetzes allein in den Bereichen der weiblichen Unterrepräsentanz vorgesehen sei.
Hiergegen wendet sich der Petent mit erneuter Petition vom 22. Juli 2005. Er macht geltend, auch in Bereichen der Überrepräsentanz werde Frauenförderung betrieben. So seien - unabhängig vom Anteil der weiblichen Beschäftigten - Frauenförderpläne in allen Dienststellen mit mehr als 50 Beschäftigten zu erstellen. Ebenso verhalte es sich mit der Wahl der Frauenvertreterin.
Der Frauenförderplan (künftig: Chancengleichheitsplan) ist ein wesentliches Instrument der Personalplanung und Personalentwicklung und eine wichtige Grundlage für eine längerfristige gezielte Förderung von Frauen. Kernstück des Frauenförderplans ist die Festlegung, mit welchen personellen, organisatorischen und fortbildenden bzw. qualifizierenden Maßnahmen eine Steigerung des Frauenanteils in den Bereichen weiblicher Unterrepräsentanz erreicht werden soll. Nach bislang geltendem Recht muss der Frauenförderplan genaue Ziel- und Zeitvorgaben enthalten, um den Frauenanteil in den Bereichen, in denen die weiblichen Beschäftigten unterrepräsentiert sind, deutlich zu erhöhen. Nach dem Chancengleichheitsgesetz, dass das Landesgleichberechtigungsgesetz ablösen und voraussichtlich noch in diesem Jahr in Kraft treten soll, muss der Chancengleichheitsplan die verbindliche Zielvorgabe enthalten, dass mindestens die Hälfte der durch Einstellung zu besetzenden PersonalsteIlen in Bereichen der Unterrepräsentanz zur Besetzung durch Frauen vorzusehen ist. Zweck dieser Regelung ist es, die nach wie vor bestehende Unterrepräsentanz der Frauen insbesondere im höheren Dienst, in höherwertigen Tätigkeiten und in Positionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben zu beseitigen.
Allerdings ist auch diese Regelung zeitlich begrenzt und nur solange anwendbar, wie Frauen in einem bestimmten Bereich unterrepräsentiert sind. Die Frauenförderpläne entfalten damit in den Bereichen der weiblichen Überrepräsentanz keine Wirkung.
Die Wahl der Frauenvertreterin (künftig: Beauftragte für Chancengleichheit) ist zwar nicht an den Frauenanteil in der jeweiligen Dienststelle gekoppelt. Die wesentlichen Aufgaben der Frauenvertreterin betreffen aber ihre Beteiligung an Maßnahmen ihrer Dienststelle in Bereichen der geringeren Repräsentanz von Frauen. Mit der zunehmenden Erhöhung des Frauenanteils in den einzelnen Bereichen ihrer Unterrepräsentanz verringern sich die Aufgaben der Frauenvertreterin. In den Bereichen, in denen infolge der Überrepräsentanz von Frauen keine Frauenförderung betrieben wird, fallen weiterhin Aufgaben für die Beauftragte für Chancengleichheit an, die sich auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie beziehen.
Entgegen der Darstellung des Petenten soll der Geltungsbereich des Chancengleichheitsgesetzes nicht auf die Kommunen ausgeweitet werden. Vielmehr soll der bisherige § 19 a LGIG wortgleich in das Chancengleichheitsgesetz übernommen werden. Danach sind die Stadt- und Landkreise verpflichtet, eine Person bzw. Organisationseinheit zu benennen, die die Aufgaben der fachlichen und inhaltlichen Begleitung wahrnimmt.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Landtagsdrucksache 13/4423, lfd. Nr.7, zu der Petition 13/5234.
Beschlussempfehlung: Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

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