Nachfolgepetition zum Landesgleichberechtigungsgesetz
Betr.: Mangelhafte Bearbeitung einer Petition
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Petitionsausschuss des Landtages Baden-Württemberg hat uns mit Schreiben vom 04.07.05 eine Antwort auf unsere Petition 13/5234 - Gleichstellung von Männern und Frauen - Landesgleichberechtigungsgesetz - gegeben, nach der unserer Petition in Teilen nicht abgeholfen werden konnte. Bei allem Respekt, aber die Ausführungen in den letzten drei Abschnitten der Begründung der Antwort des Petitionsausschusses sind nicht korrekt.
Der Petitionsausschuss legt dar:
"Dem Einwand des Petenten, in frauendominierten Bereichen könne auf spezifische Frauenförderung verzichtet werden, ist entgegenzuhalten, dass sowohl im Landesgleichberechtigungsgesetz als auch in der Novellierung dieses Gesetzes eine berufliche Förderung von Frauen allein in den Bereichen, in denen sie geringer repräsentiert sind als Männer, vorgesehen ist.
Eine geringere Repräsentanz ist dabei gegeben, wenn in einer Lohn-, Vergütungs- oder Besoldungsgruppe oder in Positionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben weniger Frauen als Männer beschäftigt sind. Die Frauenförderung kommt damit in den Bereichen weiblicher Überrepräsentanz ohnehin nicht zum Tragen.
Des Weiteren sind die beabsichtigten Regelungen, die den gleichen Zugang von Frauen zum öffentlichen Dienst und insbesondere auch den qualifizierten Aufstieg von Frauen gewährleisten sollen, zeitlich begrenzt und nur solange anwendbar, wie Frauen in einem bestimmten Bereich unterrepräsentiert sind."
Diese Aussagen zum Landesgleichberechtigungsgesetz sind zum größten Teil nicht korrekt.
Der Anwendungsbereich des Landesgleichberechtigungsgesetzes ergibt sich aus § 2:
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Landes, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehen, mit Ausnahme der außeruniversitären wissenschaftlichen Einrichtungen, der kommunalen Stiftungen der sozialcaritativen Stiftungen der Landeskreditbank, der Sparkassen und der Landesgirokasse, öffentlichen Bank und Landessparkasse sowie ihrer Verbände und Verbundunternehmen, des Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verbands, der Sparda-Bank Karlsruhe, der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der freien Berufe, der Sozialversicherungsträger sowie der Landesverbände der Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Hochschulen, soweit nicht die Hochschulgesetze für wissenschaftlich Beschäftigte und künstlerisches Personal Regelungen enthalten, die Gerichte des Landes, den Süddeutschen Rundfunk und den Südwestfunk
(2) Bei den Gemeinden, den Landkreisen, den Zweckverbänden, den Gemeindeverwaltungsverbänden, den Landeswohlfahrtsverbänden, der Gemeindeprüfungsanstalt, der Datenzentrale, dem Kommunalen Versorgungsverband, den Nachbarschaftsverbänden, den Regionalverbänden und dem Verband Region Stuttgart findet ausschließlich § 19 Anwendung.
Die vom Petitionsausschuss zitierte Gültigkeit der Frauenförderung bei geringerer Repräsentanz von Frauen gilt lediglich bei bestimmten Paragraphen, so z.B. § 7 Stellenausschreibung, § 8 Vorstellungsgespräch, § 9 Einstellung, beruflicher Aufstieg und § 10 Fort- und Weiterbildung.
Dahingegen gelten die §§ 4 bis 6 (Frauenförderplan) für alle in den Geltungsbereich fallende Dienststellen, unabhängig davon, ob Frauen unterrepräsentiert sind oder nicht. Ebenso gelten die §§ 12 bis 16 (Frauenvertreterin) für allen unter den Geltungsbereich fallende Dienststellen ab 50 Beschäftigte, unabhängig davon, ob eine Unterrepräsentanz von Frauen vorliegt oder nicht.
Auf Grund dessen ist die Aussage des Petitionsausschusses, eine berufliche Förderung von Frauen wäre allein in den Bereichen, in denen sie geringer repräsentiert sind als Männer, vorgesehen, nicht richtig. Ebenso ist die Aussage "Die Frauenförderung kommt damit in den Bereichen weiblicher Überrepräsentanz ohnehin nicht zum Tragen" nicht korrekt, wie dies oben dargelegt wurde. Statt dessen muss auch Frauenförderung in Form von Frauenförderplänen und Frauenvertretung dort durchgeführt werden, wo Frauen in keinem Bereich unterrepräsentiert sind. Diese Regelung ist grotesk, konterkariert sie doch eine ebenso wichtige Integration von Männern in frauendominierte Berufsbereiche und ist bezüglich einer nachhaltigen Geschlechterdemokratie kontraproduktiv. Dies gilt umso stärker, als im Rahmen der Überarbeitung das Landesgleichberechtigungsgesetzes komplett auf die Kommunen ausgedehnt werden soll. So müsste in einem kommunalen Kindergarten eine Frauenvertretung gewählt und ein Frauenförderplan erstellt werden, sobald sich dort auch nur ein einziger männlicher Erzieher blicken lässt. Und genau diese Sinnlosigkeit der Frauenförderung in rein von Frauen überrepräsentierten Bereichen ist es, was wir kritisieren.
Wir bitten deshalb, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Vorgaben des Landesgleichberechtigungsgesetzes unser Anliegen, Frauenförderung zumindest dort auszusetzen, wo sie nicht nur sinnlos ist, sondern ein Überwinden der alten Rollenklischees erschwert.
Wir hoffen, Ihnen unser Anliegen verständlich gemacht zu haben und bitten Sie nochmals, bei den verantwortlichen Stellen für unser Anliegen einzutreten.
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